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Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen

  1. Angebot und Annahme

    Unsere Angebote sind freibleibend. Der Käufer erklärt die Annahme mündlich oder schriftlich nur aufgrund der nachstehenden allgemeinen Bedingungen. Abweichungen hiervon, vor allem anders laufende Bedingungen des Käufers, sind nur nach ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch uns verbindlich. Von Außendienst-Mitarbeitern entgegengenommene Bestellungen gelten erst dann von uns als angenommen, wenn sie von uns ausgeführt oder schriftlich bestätigt sind.

  2. Lieferung

    Die Lieferungen erfolgen ab Station Wolnzach. Bei allen Lieferungen (auch Frankolieferungen) geht die Gefahr im Zeitpunkt der Übergabe der Ware an die Bahn, den Spediteur, den Frachtführer oder an die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Käufer über. Die Verpackung erfolgt normalerweise in Kartons und wird nicht berechnet. Für deren Rücksendung erfolgt keine Vergütung. Bestellungen, die mengenmäßig von den in unseren Preislisten genannten Einheitspackungen abweichen, berechtigen uns zur Berechnung der entsprechenden Verpackungsmehrkosten.

  3. Preise

    Die Lieferung erfolgt zu den am Tag der Lieferung gültigen Preisen. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich jeweils geltender Mehrwertsteuer.

  4. Standardartikel

    Mustersendungen gelten stets als Ausfallmuster. Notwendig werdende und geringfügige Abweichungen müssen uns vorbehalten bleiben. Genannte Maße sind stets ca. angegeben, Sortiments- und Farbänderungen behalten wir uns vor. Bei Druckaufträgen und/oder Sonderanfertigungen, die von unseren Standardartikeln lt. jeweils geltender Preisliste und/oder Katalog abweichen, gelten Liefermengenabweichungen bis zu 15 % als genehmigt. Bei Artikeländerungen sind wir berechtigt, die neue Ware erst nach Abverkauf der Bestände in alter Ausführung zu liefern.

  5. Abnahme

    Erfolgt eine vereinbarte Abnahme nicht oder nicht rechtzeitig, so sind wir berechtigt, die Ware nach unserer Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers unter Ausschluss unserer Haftung einzulagern und als vertragsgemäß geliefert zu betrachten.

  6. Zahlung

    Unsere Rechnungen sind netto zahlbar innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist sind wir zur Berechnung von Verzugszinsen in Höhe von 5% über Bundesbank-Diskont zuzüglich geltender Mehrwertsteuer berechtigt, ohne dass es besonderer Mahnung bedarf. Wechsel oder Schecks werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung zahlungshalber angenommen. Diskont- und Einzugsosten für Wechsel, Schecks oder andere Einzugspapiere gehen zu Lasten des Käufers. Zahlt der Käufer eine Wechselschuld nicht fristgerecht oder wird ein Scheck nicht eingelöst, oder hält der Käufer in anderer Weise die Zahlungsbedingungen nicht ein, so werden sämtliche Ansprüche aus unserer gegenseitigen Geschäftsverbindung sofort fällig. Zurückhaltung von Zahlungen ist nicht gestattet. Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig titulierten Gegenforderungen erlaubt. Außendienst-Mitarbeiter haben keine Inkasso-Vollmacht.

  7. Lieferstörung, Lieferverzug

    Angaben über Lieferzeit werden nach Möglichkeit eingehalten. Sie bedeuten aber keine Gewähr und keine Lieferzusage. Teilsendungen sind zulässig. Lieferpflichten und Lieferfristen ruhen, solange der Käufer mit einer Verbindlichkeit im Rückstand ist. Schadenersatzansprüche des Verkäufers werden hierdurch nicht berührt. Entstehen Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers, behalten mir uns vor, weitere Lieferungen von Vorauszahlung oder von Sicherheiten abhängig zu machen. Schadensersatzforderungen des Käufers wegen verzögerter Lieferung können nicht geltend gemacht werden. Bei Lieferverzug hat der Käufer eine angemessene Nachfrist von mindestens 4 Wochen zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

  8. Rücktrittsrecht

    Stellen sich nach Abschluss des Vertrages erhebliche Verschlechterungen der Vermögensverhältnisse, Zahlungseinstellung, Geschäftsaufsicht, Geschäftsauflösung oder Geschäftsübertragung des Bestellers ein, sind wir berechtigt, Sicherheit zu verlangen und falls dies nicht genügend gestellt wird, vom Vertrag zurückzutreten. Sind eingezogene Erkundigungen nicht zufriedenstellend, so haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, ohne zum Schadenersatz verpflichtet zu sein. Ereignisse höherer Gewalt, Mobilmachung, Krieg, Verfügungen von hoher Hand; Unruhen, Streiks und Aussperrung, Mangel an Energie, Roh- und Betriebsstoffen und Beförderungsmitteln, Werkzeugschäden u. a. m. geben uns das Recht, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder schieben unsere Lieferverpflichtungen entsprechend hinaus. Letzteres gilt besonders bei Betriebsstörungen, verspätetem Material- und Zubehöreingang sowie bei Personalmangel. Das Rücktrittsrecht steht uns auch dann zu, wenn aus anderen Ursachen in den bei Abschluss des Vertrages bekannten Verhältnissen eine Änderung eintritt, welche seine Erfüllung verhindert, wesentlich erschwert oder verteuert. Dem Besteller erwächst aus der Verspätung bis zu 6 Monaten kein Recht, den Auftrag zurückzuziehen. Schadenersatz und Nachlieferungsansprüche sind ausgeschlossen.

  9. Mängel

    Mängelrügen können nur innerhalb 8 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich uns gegenüber (nicht einem Außendienst-Mitarbeiter), unten genauer Angabe der Bestelldaten, Rechnungsnummern und Beifügung von Mustern erfolgen. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach der Entdeckung, jedoch spätestens 8 Wochen nach Wareneingang anzuzeigen. Die Beweislast, dass es sich um einen verborgenen Mangel handelt, trägt der Käufer. Sind rechtzeitig erhobene Beanstandungen wegen Fehlmengen oder Qualität von uns als berechtigt anerkannt worden, werden wir dem nach unserer Wahl durch Umtausch oder Vergütung des Minderwertes entsprechen. Beanstandete Ware darf nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis zurückgesandt werden. Die Gefahr der Rücksendung trägt der Käufer. Andere Ansprüche, wie Kosten für Nacharbeiten und Arbeitslöhne, die ohne Einwilligung erfolgt sind, sowie Frachtkosten, Verzugsstrafen, Ersatz unmittelbarer Schäden und dergleichen sind ausgeschlossen. Der Käufer ist in keinem Falle berechtigt, Abnahme oder Zahlung wegen einer behaupteten Mängelrüge zu verweigern. Solange sich die Ware im Besitz des Käufers befindet, trägt dieser die Gefahr. Sonstige Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Verzug, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vor uns. Im Falle einer Schadenersatzpflicht gegenüber Nichtkaufleuten beschränkt sich unsere Ersatzpflicht auch im Falle des von uns zu vertretenden Unvermögens auf den unmittelbaren Schaden. Wir leisten nicht mehr als 10% des Auftragswertes als Schadenersatz. Bei Mängelrügen und Gewährleistung gelten für Nichtkaufleute die gesetzlichen Fristen.

  10. Haftungsausschluss

    Weitergehende Ansprüche als die in diesen Bedingungen erwähnten, auch diejenigen mittelbarer Natur, vor allem solche, die sich aus Schäden an Gegenständen ergeben, die nicht mit dem Liefergegenstand identisch sind, sind ausgeschlossen. Darunter fallen insbesondere solche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, aus positiver Vertragsverletzung, soweit sie auf leichter Fahrlässigkeit beruhen und unerlaubter Handlung z. B. Produzentenhaftung.

  11. Eigentumsvorbehalt

    Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Käufer und uns unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt das Eigentumsverhältnis nicht. Als Bezahlung gilt der Eingang des Gegenwertes bei uns. Wird im Zusammenhang mit der Kaufpreistilgung eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit der Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Käufer ist gehalten, unsere Rechte beim Weiterverkauf der Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern. Darüber hinaus tritt der Käufer schon jetzt seine Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere zu sichernden Forderungen um mehr als 20%, sind wir auf Verlangen des Käufers zu Freigabe verpflichtet. Auf unser Verlangen hat der Käufer die zur Erziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen an uns zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten und zu unseren Gunsten ausreichend gegen Feuer, Diebstahl und Wasserschäden zu versichern. Im Schadensfall ist der Käufer verpflichtet, seine Versicherungsansprüche zu unseren Gunsten geltend zu machen. Der Käufer hat Eingriffe Dritter z. B. Pfändung oder Beschlagnahme, in unser Eigentum abzuwehren und uns sofort entsprechend Mitteilung zu machen.

  12. Erfüllungsort und Gerichtsstand

    Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferung und Zahlung ist Pfaffenhofen/Ilm. Der Vertrag unterliegt deutschem Recht. Die Anwendung der einheitlichen Gesetze vom 17.7.1973 über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen wird ausgeschlossen. Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckklagen ist das Amtsgericht Pfaffenhofen/Ilm bzw. das Landgericht Ingolstadt zuständig. Bei Auslandslieferverträgen ist nach unserer Wahl auch das Gericht der Hauptstadt des Landes zuständig, in dem der Käufer seinen Sitz hat. Im Übrigen gilt für Nichtkauf- und Nichtvollkaufleute die gesetzliche Regelung.

  13. Sonstiges

    Sollten eine oder mehrere Bestimmungen aus diesen Bedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der Bedingungen insgesamt. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksamen Bestimmungen durch neue Regelungen zu ersetzen, die im Sinn und Zweck der unwirksamen entsprechen.

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